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Master of Science Implantologie
11-2007 | Quelle: Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer, Fachanwalt für Medizinrecht, Justitiar der DGMIHerausragende Zahnmedizin, eine durchdachte Finanzplanung, um die Liquidität der Praxis heute und auch morgen zu sichern, sowie eine gezielte und effektive Marketingstrategie ist für den Erfolg einer Praxis von erheblicher Bedeutung.

Gleichwohl werden vereinzelt Rechtspositionen vertreten, die an vergangene Zeiten erinnern. Ein Beispiel dafür ist die Frage,
ob Absolventen eines postgradualen Studiengangs mit dem dort erreichten akademischen Grad nach Außen auftreten dürfen. Das
Landgericht Kleve hat in zwei aktuellen Entscheidungen insoweit unter den Absolventen für Unruhe und Verunsicherung
gesorgt (vgl. Landgericht Kleve, Urteil v. 10.8.2007, 8 O 3/07 und 8 O 2/07). Das Landgericht untersagte im erst genannten
Urteil einer Zahnärztin im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten die Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopä die" zu verwenden.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass ein Verstoß gegen die §§ 33, 34 Heilberufe G NW vorliege. Es liege nicht nur ein
akademischer Grad, sondern mit der Angabe "Kieferorthopädie" eine zahnärztliche Fachgebietsbezeichnung vor, die aber nur nach den
Maßstäben der WBO geführt werden dürfte. Mit der Bezeichnung \Master of Science Kieferorthopädie" würde suggeriert, eine durch
förmliche Weiterbildung erworbene zusätzliche Qualifikation im Bereich der Kieferorthopädie inne zu haben. Mangels Kenntnisse bei
der Bevölkerung, bestünde daher in weiten Bevölkerungsteilen die Gefahr der Identifizierung beider Begriffe, also die Gefahr des
Irrtums, man begebe sich mit der Konsultierung eines "Master of Science Kieferorthopädie\ in die Behandlung eines "Fachzahnarztes für
Kieferorthopädie".
Ungeachtet der Tatsache, dass die nicht rechtskräftigen Entscheidungen schon inhaltlich unzutreffend sind und wohl auch vor dem
Bundesverfassungsgericht kaum Bestand haben werden, ist sie auf die Zahnärzte, die den postgradualen Studiengang "Master of Science
Implantologie" erfolgreich absolviert haben, nicht zu übertragen. Zum einen übersieht die Kammer für Handelssachen (!!!) die
Vorschriften des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006. Danach dürfen gemäß § 69 Abs. 2 von einer staatlichen
anerkannten Hochschule in der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade geführt werden. So verhält es sich hier. Die Donau
Universität /Krems ist staatlich anerkannt. Dieses international anerkannte wissenschaftliche Studium vermittelt innerhalb von
fünf Semestern praktisches und theoretisches Wissen im Bereich der Implantologie. Dabei handelt es sich keineswegs um ein Studium,
welches durch Einsatz monetärer Mittel und "Sitzfleisch" - wie mancherorts unwissend behauptet - zum Titel führt. Hier ist Einsatz
gefragt. Darüber hinaus kann nicht aus der Angabe "Kieferorthopädie" im akademischen Grad geschlossen werden, es handele sich um eine
Fachgebietsbezeichnung, die nur allein nach den Maßstäben der WBO und des Heilberufegesetzes zu führen sei: "Master of Science..." ist
ein anerkannter akademischer Grad und keine Fachgebietsbezeichnung! Die Qualität des Urteils als auch die Fachkompetenz wird insbesondere
darin deutlich, dass anstatt von Heilberufegesetz im Urteil vom Heilbehandlungsgesetz die Rede ist. Im Übrigen ist das Urteil des
Landgerichts nicht auf die \Master of Science Implantologie" übertragbar. Das Landgericht bejaht im Rahmen einer verfassungskonformen
Auslegung der §§ 33, 34 HeilberufeG eine Irreführungsgefahr der Bevölkerung, da diese die Facharztbezeichnung mit dem Master of Science
verwechseln könnte. Eine Irreführung liegt vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung,
Befähigung oder Erbfolge gemacht werden. Als berufswidrig, weil irreführend, gilt unter anderem nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu
Irrtümern führen können und auf diese Weise einen Werbeeffekt hervorrufen. Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche
Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irre zu führen, kommt es nämlich nicht auf die besonders restriktive Meinung einer einzelnen
Zahnärztekammer an. Entscheidend für die Beurteilung der Werbemaßnahme ist ausschließlich die Meinung des jeweiligen Publikums als
Adressaten der Angabe.
Maßgeblich ist also der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und nicht die möglicherweise strenge Auffassung einer vereinzelten
Zahnärztekammer. Der Europäische Gerichtshof verlangt als Maßstab für die Beurteilung einer Werbemaßnahme als irreführend den
durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher.
Die von den Masterimplantologen genutzte Zusatzbezeichnung "Master of Science Implantologie" wird diesen Maßstäben gerecht.
Der Begriff ist folglich keineswegs dazu geeignet, den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher über eine bestimmte
Qualifikation des behandelnden Zahnarztes in die Irre zu führen, geschweige denn zu täuschen. Tatsächlich wird diese Zusatzbezeichnung
dem Informationsbedürfnis der Patienten gerecht und versetzt diesen in die Lage, von der freien Zahnarztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen.
Die Bezeichnung stellt in sinnvoller Weise die spezielle Ausrichtung der Zahnarztpraxis heraus und kann deshalb nicht als irreführende
Werbung angesehen werden. Der Begriff "Master of Science Implantologie" hat einen objektiven, fest umrissenen Bedeutungsgehalt, über
den sich der einzelne Patient auch objektiv informieren kann. Die Bezeichnung stellt damit eine verifizierbare Aussage mit einem ganz
bestimmten Aussagegehalt dar, die bei den sachkundigen Patienten auch nicht zu Missverständnissen führen kann. Patienten, denen diese
Bezeichnung bislang noch nicht geläufig gewesen ist, haben unschwer die Möglichkeit, sich über den genauen Bedeutungsinhalt der
beanstandeten Bezeichnung aufklären zu lassen oder selbst zu informieren, so dass keinerlei Irreführungsgefahr besteht. Darüber hinaus
muss eine an den Interessen der Patienten orientierte sachangemessene Information über die bloße Angabe von Interessen bzw.
Tätigkeitsschwerpunkten hinausgehen. Die Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass die Spezialisierung des Zahnarztes weit über die
eines bloßen Tätigkeitsschwerpunktes hinausgeht. Damit liefert diese Angabe dem Patienten sinnvolle Informationen, die ihm eine
mögliche Hilfe bei der Auswahl seines Zahnarztes erleichtert. Eine Verwechslungsgefahr zu einer förmlichen Bezeichnung der
Weiterbildungsordnung besteht dagegen nicht, denn in der Weiterbildungsordnung ist ein "Fachzahnarzt für Implantologie" nicht
vorgesehen. Folglich kann auch nicht der Eindruck erweckt werden, der jeweilige Masterimplantologe habe eine entsprechende
Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung erworben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 2004 dargelegt,
dass eine Verwechslungsgefahr mit einer bestimmten Qualifikation von vornherein ausscheidet, wenn eine bestimmte
Weiterbildungsqualifikation nicht existiert. So verhält es sich bei dem "Master of Science Implantologie".
Das alles zeigt deutlich, dass Masterimplantologen die Bezeichnung "Master of Science Implantologie" führen dürfen.
Ein Verstoß gegen berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Normen ist damit nicht verbunden.